§ 8 Z 2 KommStG
Dem BMF kommt im Rahmen der Erhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden keine aufsichtsbehördliche Kompetenz zu.
Vorbehaltlich dieser Feststellung wird zur Anfrage bemerkt:
Von der Kommunalsteuer befreit sind Vereine, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§ 8 Z 2 KommStG 1993). Eine schulische Ausbildung fällt nicht unter den Begriff „Fürsorge“ (vgl Pkt 8.5.3 der BMF-Information zum KommStG 1993, AÖF 298/1994). Eine von einem gemeinnützigen Verein mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht unterhaltene Privatschule ist keine auf Kinder oder Jugendliche bezogene Fürsorgemaßnahme (VwGH 20. 9. 1995, 95/13/0127).