DBA - BRD
Auf der Grundlage einer österreichisch-deutschen Verständigungsvereinbarung wird die im Erlass vom 8. August 1989, Z 04 1482/6-IV/4/89, ZS-200-D, AÖF Nr 1989/267 , vertretene Rechtsauffassung nicht weiter aufrechterhalten, derzufolge die in Artikel 8 Abs 2 letzter Satz des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen vom 4. Oktober 1954, BGBl 1955/221, vorgesehene „Künstler- und Sportlerklausel“ insgesamt nur im Geltungsbereich des Artikels 8, mithin nur im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinn des § 22 EStG 1988, Wirkung entfalten kann. Mit Verordnung, BGBl 1996/735 , wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 1997 angeordnet, dass bei Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens die genannte Klausel auch im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gilt.