§ 1 IESG
§ 1 ASVG, § 3 Abs 1 und 2 lit d ASVG, § 30 Abs 2 ASVG
Das IESG ist nur auf AN anzuwenden, deren Beschäftigungsverhältnisse in die österreichische Sozialversicherung fallen und daher grundsätzlich nicht auf solche AN eines im Inland in Konkurs verfallenen AG, deren Beschäftigungsorte im Ausland lagen und für die eine ins Gewicht fallende Beschäftigung im Inland weder vor Beginn noch nach Beendigung des Auslandseinsatzes erfolgte bzw vorgesehen war.