§ 25 ÄrzteG
§ 1 UWG
§ 81 ASVG
Tritt eine Sozialversicherungsanstalt für das von ihr betriebene Zahnambulatorium, somit für die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten, werbend auf, hat sie sich jeder gegen § 25 ÄrzteG verstoßenden Information zu enthalten.
Durch die Neufassung des § 25 ÄrzteG durch BGBl 1992/461 wurde aber das Werbeverbot wesentlich gelockert. Werbung ist nur noch dann verboten, wenn sie unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen vermittelt.