§ 9 BVergG, § 29 BVergG, § 39 BVergG, § 40 BVergG
§ 226 ZfO, § 406 ZfO
Werden einer Ausschreibung die Bestimmungen des BVergG zugrunde gelegt, besteht den Bietern gegenüber die Verpflichtung, den Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den Ausschreibungskriterien zu erteilen. Die Bieter haben den Anspruch, dass sich der Ausschreibende an die der Ausschreibung zugrunde gelegten Bedingungen hält.