§ 358 ABGB, § 880a ABGB, § 922 ABGB, § 1002 ABGB, § 1167 ABGB, § 1346 ABGB
§ 377 HGB
Von einem Treuhandverhältnis kann nur gesprochen werden, wenn dem Treuhänder Rechte als eigene mit der Bestimmung übertragen werden, sie im fremden Interesse zu gebrauchen.
Bei der fiduziarischen Treuhand ist der Treuhänder nach außen hin unbeschränkter Eigentümer, im Innenverhältnis hingegen dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, sein Eigentumsrecht imInteresse des Treugebers auszuüben; er handelt im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung.