§ 206 Abs 3 HGB, der die wahlweise Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten bei mehrjähriger Fertigung enthält, wurde durch das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz nicht geändert. Dennoch werden die Möglichkeiten der Änderung von Wahlrechten sowohl innerhalb dieser Bestimmung selbst als auch gemeinsam mit dem zusätzlich eingeführten Wahlrecht beim Ansatz der Herstellungskosten durch den geänderten § 203 Abs 3 HGB ebenso neu diskutiert, wie deren steuerliche Maßgeblichkeit infolge der restriktiven Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996.