§ 1 FristenG
Art 94 B-VG
§ 146 ZPO, § 148 ZPO, § 534 Abs 1 ZPO
§ 1450 ABGB
§ 17 AußStrG
§ 67 Abs 2 ASGG
Die Fristen des § 534 ZPO sind Präklusivfristen prozessualer und nicht materiellrechtlicher Natur.
Das dem Prozessrecht angehörende Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach einhelliger Lehre ein Rechtsbehelf gegen die Folgen prozessualer Rechtsversäumnisse; im Bereich des materiellen Rechts ist hingegen schon nach dem klaren Wortlaut des § 1450 ABGB jede Wiedereinsetzung ausgeschlossen.