§ 3 Z 15 FBG
§ 19 Abs 2 HGB, § 22 HGB
Wird im Zuge des Erwerbes und der Fortführung eines Handelsgewerbes eine GmbH & Co KG errichtet, so kann diese entsprechend dem Grundsatz der Firmenkontinuität die vom Veräußerer des Unternehmens abgeleitete Firma fortführen. Entsprechend der Rechtsprechung muss die Kommanditgesellschaft in analoger Anwendung des § 5 Abs 2 GmbHG der übernommenen Firma den Zusatz „GmbH & Co KG“ beifügen.