§ 1333 ABGB, § 1392 ABGB, § 1396 ABGB, § 1438 ABGB, § 1497 ABGB
Art 8 Nr 2 EVHGB
§ 234 ZPO
§ 1 UStG
Um die Aufrechnungswirkung herbeizuführen, bedarf es keiner förmlichen, an den Aufrechnungsgegner gerichteten Erklärung, sondern es genügt bereits der Abzug der Gegenforderung in der Berechnung der Klageforderung; ebenso genügt der Abzug der Hauptforderung in der Rechnung über die Gegenforderung.