§ 1295 ABGB, § 1325 ABGB
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, der Zuschlag hiezu, die Lohnsummensteuer und die Dienstgeberabgabe sind steuerliche Verpflichtungen des Dienstgebers und sind daher als mittelbare Schäden nicht zu ersetzen.