§ 235 Z 3 HGB idF EU-GesRÄG verwendet den Terminus „Umgründungen“ iSd § 202 (2) leg cit; allerdings sollte die Bewertung mit dem beizulegenden Wert gemäß § 202 (1) eingefangen werden. Der durch den misslungenen Gesetzesverweis auf § 202 (2) Z 1 ausgelöste Wertungswiderspruch kann - vorbehaltlich einer Richtigstellung - nur auf interpretativem Weg aufgelöst werden.