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AbgÄG 1996: Zeitlicher Anwendungsbereich des Aktivierungsgebotes nach § 6 Z 2 lit a EStG

SteuerrechtAndreas KaubaRdW 1997, 305 Heft 5 v. 15.5.1997

Nach der durch das AbgÄG 1996 (BGBl 1996/797) geschaffenen Rechtslage ist das steuerlich zwingende Aktivierungsgebot von angemessenen Teilen der Material- und der Fertigungsgemeinkosten als Herstellungskosten aufgrund § 6 Z 2 lit a vorletzter und letzter Satz EStG in Verbindung mit § 6 Z 13 letzter Satz EStG und im Zusammenhang mit § 124b Z 21 EStG ab 1996 uneingeschränkt, ab 1998 nur mehr in Bezug auf Beteiligungen gemäß § 228 Abs 1 HGB idF BGBl 1996/304 (und damit überhaupt nicht mehr), wirksam.

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