Nach § 248 BAO kann der Haftungspflichtige nicht nur den Haftungsbescheid, sondern auch den Bescheid über den Abgabenanspruch (insb Abgabenbescheid) mit Berufung anfechten. Wurde kein Abgabenbescheid erlassen, so ist nach jüngster Rechtsprechung der Abgabenanspruch in der Berufung gegen den Haftungsbescheid anfechtbar (weil über den Abgabenanspruch als Vorfrage im Haftungsverfahren zu entscheiden ist).