§ 6 AngG, § 23 Abs 1 AngG
1. Der AG schuldet grundsätzlich eine Bruttovergütung. Eine Nettolohnvereinbarung ist jedoch zulässig. Bei einer echten Nettolohnvereinbarung (es ist nicht klar, welcher Bruttobetrag dem Nettolohn zuzuordnen ist) richtet sich der Anspruch des AN aus der Lohnvereinbarung auf den Nettolohn. Das Steuerrisiko trifft den AG. Lohnzuschläge, Urlaubsabgeltungen, Lohnerhöhungen, aber auch die Abfertigung sind vom Nettolohn zu berechnen.