§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Entscheidend dafür, ob wesentliche Interessen des gekündigten AN beeinträchtigt sind, ist eine vom Zeitpunkt der Kündigungserklärung ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung.