§ 105 Abs 4 ArbVG
1. Das Verlangen des betroffenen AN auf Anfechtung der Kündigung kann bereits vor Beginn der Anfechtungsfrist gestellt werden, nur muss es mit dem Kündigungsfall in einem zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen.
2. Das an den Betriebsrat gerichtete Ansuchen des AN, ihm die Anfechtung der trotz Widerspruch des Betriebsrates erklärten Kündigung zu übertragen, ist als Verlangen auf Kündigungsanfechtung zu werten.