§ 25 AngG, § 27 AngG
Aus einer geringfügigen (14 Tage), im Interesse und auf Ersuchen des AN aus Kulanz des AG erfolgten Korrektur des Endtermins des Arbeitsverhältnisses nach einer ausgesprochenen Entlassung ist keine Änderung der Auflösungsart abzuleiten.