§ 34 Abs 2 VBG
1. Wird eine Entlassung ohne unnötige Erhebungen oder Verzögerungen ausgesprochen, so ist sie auch nach 13 Tagen noch rechtzeitig erfolgt.
2. Die sexuelle Belästigung einer Mitbediensteten berechtigt zur vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses gem § 34 Abs 2 VBG.