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Verspätete Entlassung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1997, 296 Heft 5 v. 15.5.1997

§ 27 Z 1 Fall 1 AngG, § 29 AngG
§ 9 UrlG
§ 25 GmbHG, § 35 GmbHG

1. Regelmäßig gewährte Prämien sind in die Berechnungsgrundlage der Kündigungs- und Urlaubsentschädigung einzubeziehen.

2. Sind die für die Entlassung relevanten Tatsachen bereits bekannt, müsste der AG zumindest mit einer Dienstfreistellung vorgehen, um den Eindruck zu vermeiden, er würde auf sein Entlassungsrecht verzichten. Eine erst 8 Wochen später ausgesprochene Entlassung ist verspätet.

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