§ 82 GewO
Dem AG muss zwischen dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dem Ausspruch der Entlassung die Möglichkeit eingeräumt werden, sich über die Rechtslage zu informieren; auch eine angemessene Frist für den innerbetrieblichen Entscheidungsprozess ist bei Beurteilung der Frage, ob der notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen dem dienstlichen Verstoß und dem Ausspruch der Entlassung gewahrt ist, zu berücksichtigen.