§ 82 lit g Fall 3 GewO
Da die Rsp von einer taxativen Aufzählung der Entlassungsgründe im § 82 GewO ausgeht, kommt im Fall des unvorsichtigen Umganges mit Strom nur eine vorsichtige Analogie zu § 82 lit g GewO in Frage. Die analoge Anwendung des § 82 lit g Fall 3 GewO setzt grundsätzlich eine vorausgegangene Verwarnung voraus.