§ 82 lit f GewO
Droht ein AN anlässlich einer Weisung einen ungerechtfertigten Krankenstand an, kommt in diesem Verhalten die vom Gesetz geforderte beharrliche Willensbildung zum Ausdruck. Der AN kann daher gem § 82 lit f GewO entlassen werden.
OGH 24. 7. 1996, 8 Ob A 2157/96