§ 1157 ABGB
§ 7 Abs 1 DHG
§ 82 lit f GewO
1. Grundsätzlich hat der AN nur die vereinbarten Dienste zu leisten. Ein Abweichen vom Vereinbarten ist nur nach Maßgabe der Treuepflicht zulässig. Eine verbindliche Mitwirkung an unternehmerischen Dispositionen durch Einkommensverzicht oder eine Beteiligung des AN am Unternehmerrisiko ist davon nicht erfasst.