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Einseitig verfügte Änderung der Arbeitszeit

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1997, 293 Heft 5 v. 15.5.1997

§ 82 lit f GewO

Wurde vertraglich eine bestimmte Arbeitszeiteinteilung vereinbart, ist der AN nicht verpflichtet, einer einseitig vom AG verfügten Änderung der Arbeitszeit Folge zu leisten. In diesem Fall bildet die Verweigerung der Arbeitsleistung keinen Entlassungsgrund.

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