§ 82 lit f GewO
Die Pflichtwidrigkeit eines Dienstversäumnisses liegt vor, wenn der Arbeiter die vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Arbeitszeit ohne einen die Pflichtwidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgrund nicht einhält. Die Nichtbefolgung einer Anordnung von Arbeitsleistungen, die gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitrechtes verstößt, bildet keinen Entlassungsgrund.