§ 7 AngG, § 27 Z 1, 2, 3 AngG
1. Nach stRsp fallen vorbereitende Handlungen zur künftigen Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit nicht unter das Konkurrenzverbot. Selbst die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt keinen Verstoß gegen § 7 AngG dar und verwirklicht daher auch nicht den Entlassungsgrund des § 27 Z 3 AngG.