§ 27 Z 1 Fall 3 AngG
1. Bei leitenden Angestellten ist wegen ihrer besonderen Vertrauensstellung ein strengerer Maßstab anzulegen.
2. Auch die Summierung geringfügiger Verstöße (unzureichend dokumentierte Geldentnahme, Warenausfolgung ohne Lieferschein) kann den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit erfüllen.