§ 27 Z 1 Fall 3 AngG
1. Der bloße Verdacht einer pflichtwidrigen und schuldhaften Handlung reicht für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht aus.
2. Erlangt jedoch der AG Kenntnis vom Umstand, dass ein AN die pflichtgemäße Aufzeichnung von Spielstunden und Einnahmen unterlassen und eine Leermeldung abgegeben hat, obwohl der Trainer im Wochendurchschnitt 5 bis 6 Trainingsstunden gab und auch Stammkunden während des Spielverbots vereinzelt spielten, und unterlässt der AN eine Aufklärung über die Diskrepanz zwischen Kassastand und Aufzeichnungen, so besteht für den AG die gerechtfertigte Befürchtung, dass seine Belange durch dieses Verhalten gefährdet werden (Vertrauensunwürdigkeit).