§ 36 f AngG
Die §§ 36 f AngG sind analog auf alle Arbeitsverhältnisse (Arbeiter und Angestellte) anzuwenden.
OGH 18. 12. 1996, 9 Ob A 2259/96
§ 36 f AngG
Die §§ 36 f AngG sind analog auf alle Arbeitsverhältnisse (Arbeiter und Angestellte) anzuwenden.
OGH 18. 12. 1996, 9 Ob A 2259/96