Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist bei Arbeitern an das Vorliegen einer strafbaren Handlung geknüpft. Danach ist eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit mangels (heute) strafbaren Verhaltens bei Arbeitern nicht zulässig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die unterschiedliche Regelung der Entlassungsgründe in der GewO 1859 bzw im AngG wegen der heute nicht mehr sachlich zu rechtfertigenden Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten als überholt anzusehen ist.