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Stimmrecht im Gläubigerausschuss bei Interessenkollision

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1997, 280 Heft 5 v. 15.5.1997

§ 92 KO

Normzweck des § 92 Abs 4 KO ist die Vermeidung einer Interessenkollision. Es ist demnach zu fragen, ob zu besorgen ist, dass sich der Betreffende bei der Abstimmung von den Interessen der Drittgesellschaft leiten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Beteiligungsquote bei der Drittgesellschaft höher liegt als die an dem Rechtssubjekt, für das das Stimmrecht ausgeübt werden soll.

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