§ 119 KO, § 120 KO
§ 159 EO, § 161 EO
Absonderungsgläubiger können zur Mitwirkung an der Lastenfreistellung der im Konkurs freihändig verkauften Sache gezwungen werden. Das Konkursgericht hat alles vorzukehren, was erforderlich ist, um die Verhinderung eines den Zwecken des Konkursverfahrens dienlichen Verkaufes durch nachrangige Gläubiger abzuwenden.