§ 5 Abs 4 KO
Zweck des § 5 Abs 3 KO ist es, den Gemeinschuldner vor Obdachlosigkeit zu bewahren. Darauf, dass diese Wohnräume erst nach der Konkurseröffnung für den Gemeinschuldner unentbehrlich geworden sind, kommt es nicht an. Es ist aber vor der Überlassung streng zu prüfen, ob der Bedarf wirklich gegeben ist.