§ 9 AnfO
§ 1497 ABGB
Der Ausdruck „unverzüglich“ verpflichtet zu ehestem Handeln, sobald dafür die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Geltendmachung erst nach einer Frist von 9 Monaten entspricht diesem Erfordernis nicht.
OGH 18.12.1996, 7 Ob 2265/96f