§ 402 Abs 1 EO
§ 402 Abs 1 EO nimmt nur Sachentscheidungen, nicht jedoch solche über Prozesshindernisse von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse aus. Hat daher das Erstgericht seine örtliche und sachliche Zuständigkeit im Rahmen eines Provisorialverfahrens bejaht und das Rekursgericht diese Entscheidung ausdrücklich bestätigt, ist die Zuständigkeitsfrage abschließend und bindend entschieden.