§ 350 EO, § 367 EO
§ 21 GBG
Ist der Verkäufer von Liegenschaftsanteilen aufgrund des Urteils verpflichtet, Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises seine Einwilligung zur Einverleibung des Käufers zu erteilen, so hängt die Bewilligung der Exekution nach § 350 EO davon ab, dass die Gegenleistung bereits erbracht wurde, wobei dies durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen ist.