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Zur Exekution aufgrund eines Sachbeschlusses der Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Arbeiten enthält

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1997, 277 Heft 5 v. 15.5.1997

§ 13a Abs 1 Z 1 WEG
§ 353 EO

Ist dem Spruch des Exekutionstitels eindeutig eine Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Arbeiten zu entnehmen, kommt dem Umstand, dass es sich hiebei um einen Sachbeschluss nach § 13a Abs 1 Z 1 WEG handelt, keine Bedeutung zu. Dem Exekutionsgericht ist die Beurteilung, ob überhaupt ein derartiger Beschluss zu erlassen war, verwehrt.

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