§ 13a Abs 1 Z 1 WEG
§ 353 EO
Ist dem Spruch des Exekutionstitels eindeutig eine Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Arbeiten zu entnehmen, kommt dem Umstand, dass es sich hiebei um einen Sachbeschluss nach § 13a Abs 1 Z 1 WEG handelt, keine Bedeutung zu. Dem Exekutionsgericht ist die Beurteilung, ob überhaupt ein derartiger Beschluss zu erlassen war, verwehrt.