Art 177 Abs 2 EGV
Ein Rekurs gegen einen Vorlagebeschluss eines nicht letztinstanzlichen Gerichtes zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH ist unzulässig. Hiefür spricht einerseits die gemeinschaftsrechtlich angeordnete grundsätzliche Kompetenz des EuGH über die Vorlageberechtigung zu entscheiden und andererseits die Parallelität zum Normenkontrollverfahren vor dem VfGH.