§ 55 JN
§ 232 f ZPO, § 477 ZPO, § 524 ZPO
§ 370 EO, § 376 EO
Eine Zusammenrechnung mehrerer Wechselforderungen gem § 55 Abs 1 JN findet selbst dann nicht statt, wenn es sich um ein identes Grundgeschäft handelt. Daher sind die Wechselsummen auch für das Exekutionsverfahren nicht zusammenzurechnen.