§ 125 HGB
§ 119 GBG
§ 7 ZustG
Eine Heilung der Zustellung, die statt an die OHG an einen vertretungsbefugten Gesellschafter als natürliche Person erfolgt, kann durch tatsächliches Zukommen nicht eintreten, weil hiefür weitere Voraussetzung wäre, dass auf dem Zustellstück der richtige Empfänger genannt ist.