§ 297 ABGB, § 1466 ABGB
Gemäß § 1466 ABGB wird das Eigentumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, durch einen dreijährigen rechtlichen Besitz ersessen. Es besteht kein Grund, diese Bestimmung auf Superädifikate, bei denen es sich um bewegliche Sachen handelt, nicht anzuwenden.