Setzt ein Mitgliedstaat eine Richtlinie verspätet, (grob) fehlerhaft oder überhaupt nicht in innerstaatliches Recht um oder verstößt innerstaatliches Recht gegen andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften oder gegen EuGH-Judikatur, so gilt dies als legislatives Unrecht. Zusätzlich zu den steuerrechtlichen Rechtsmitteln einschließlich Vorabentscheidung durch den EuGH gegen EG-widrige Steuervorschreibungen kann der durch solches legislatives Unrecht Betroffene vom Mitgliedstaat Schadenersatz fordern.