Mit der KSchG-Novelle 1996 (BGBl I 1997/6) wurde (ua) in Umsetzung der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1) der Katalog der nach § 6 KSchG unzulässigen Vertragsbestimmungen2) teilweise umformuliert und erweitert. Mit dem neuen Abs 3 wurde eine spezielle Unklarheitenregel für Verbraucherverträge eingeführt. Diese Änderungen sollen im Folgenden kritisch erörtert werden.