Das Spaltungsgesetz unterscheidet in der Frage des Minderheitenschutzes zwischen verhältniswahrenden Spaltungen und nichtverhältniswahrenden Spaltungen sowie rechtsformändernden Spaltungen (Mehrheitserfordernisse, Barabfindungsangebot etc). Die Frage, ob eine Spaltung verhältniswahrend ist, hat deshalb für deren Vorbereitung und Durchführbarkeit erhebliche praktische Bedeutung. Während bei einer Spaltung zur Neugründung die Zuordnung keine Probleme bereitet1), ist die Einordnung bei der praktisch wichtigen Spaltung zur Aufnahme, bei der ein Teil des Vermögens in eine andere Kapitalgesellschaft „hineinfusioniert“ wird, nicht so klar.