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Buchhaltung und Gewerberecht

WirtschaftsrechtFriedrich FilzmoserRdW 1997, 258 Heft 5 v. 15.5.1997

Gewerbsmäßige Buchhaltungsarbeiten sind grundsätzlich den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten. Dass im Hinblick auf die strengen Zulassungsbedingungen für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders dieser Vorbehalt unverhältnismäßig ist und somit den Grundrechten auf Erwerbsfreiheit bzw Freiheit der Berufswahl widerspricht, soll in diesem Beitrag aufgezeigt werden.

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