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Durchführungserlass betreffend „Arbeitszimmer“

SteuerrechtRdW 1997, 226 Heft 4 v. 15.4.1997

Nach der vor kurzem in einem Erlass festgehaltenen Rechtsauffassung des BMF ist ein häusliches Arbeitszimmer nur dann Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn dort

- 50 % der Arbeitszeit aus einer Tätigkeit notwendigerweise verbracht wird und damit

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