Die arbeitsrechtlichen SpezialG lassen übereinstimmend Entlassungen von AN wegen während des aufrechten Arbeitsverhältnisses begangener Straftaten bzw wegen haftbedingter Abwesenheit vom Dienst zu. Auch die Verschweigung einschlägiger Vorstrafen bei der Bewerbung kann uU zur Entlassung berechtigen. Beim Verdacht einer Straftat bietet sich zum Schutz betrieblicher Interessen die Suspendierung des AN an.