§ 358 ABGB, § 1425 ABGB
Eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB durch den Treuhänder ist dann nicht gerechtfertigt, wenn eine unklare Rechtslage nicht durch unterschiedliche Interessen der Treugeber, sondern durch Anspruchstellung Dritter an einen der Treugeber entsteht und ein entsprechendes Drittverbot nicht besteht.