§ 1295 ABGB, § 1299 ABGB
§ 11 KMG
§ 80 BörseG
Die Aufklärungspflichten beim Emissionsgeschäft entsprechen grundsätzlich jenen beim Effektengeschäft, mit der Besonderheit, dass ein Prospekt vorliegt. Das führt dazu, dass der Veräußerer den Anleger auch auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes hinzuweisen hat, soweit ihm diese aufgrund seiner Sachkenntnis erkennbar sein muss.